AGB

Kanalservice Gerd Theisz - Lauda, Bad Mergentheim, Tauberbischofsheim und Umgebung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2024)
zum Kanalservice von
Theisz Gerd, Heckfelder Kanalreinigung

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, die Theisz Gerd, Heckfelder Kanalreinigung, Gissigheimer Str. 22 in 97922 Lauda-Königshofen (nachfolgend AN genannt) mit Kunden (nachfolgende AG genannt) über die ReinigungAbwasser und Kanalsystemen, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie gelten spätestens mit Vereinbarung des Auftrags – nachfolgend Vertrag genannt – als angenommen.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

  1. Angebot, Vertragsschluss

Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde und stehen unter der Bedingung der Durchführung eines Ortstermins der Parteien zur Beurteilung des sichtbaren Leistungsumfangs durch den AN. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben des AG zum konkreten Leistungsgegenstand, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN rechnen muss (§ 147 BGB).

Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr, kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.

Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung des AN durch seine Leistung ersetzt werden.

Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme von Garantien.

Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten, Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.

 

  1. Gegenstand des Vertrages/Vertragslaufzeit

Art, Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus folgenden wesentlichen Vertragsbestandteilen in der hier getroffenen Reihenfolge:

  • Vertrag
  • Leistungsbeschreibung
  • Pläne zum Kanalsystem
  • Inspektionsberichte und Videosequenzen zu Kanalabschnitten
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, ist das bestätigte Angebot des AN bzw. seine Vertragsannahmeerklärung für Art und Umfang des Auftrages maßgeblich. In diesem Fall tritt das Angebot des AN nebst Annahmeerklärung des AG in der vorstehenden Reihenfolge an die Stelle des Vertrages.

Vorvertragliche Mitteilungen,    insbesondere   Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.

Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen zur Material- und/oder Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Ausführungsplanung wird nach einem Vorort-Termin auf Grundlage der dort gewonnen Erkenntnisse über die Beschaffenheit des Kanalsystems oder Schachtbauwerks und die örtlichen Gegebenheiten vom AN erstellt, soweit diese Leistung ausdrücklich vertraglich auf ihn übertragen wurde. In allen anderen Fällen erstellt der AG die Ausführungsplanung.

Der AN ist nicht verpflichtet, umfangreiche Untersuchungen aller Voraussetzungen der Elektroinstallation durchzuführen. Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird der AN den AG darauf hinweisen.

Der AN ist nicht verpflichtet die gesamte Leistungsausführung ton- und/oder bildtechnisch aufzuzeichnen. Erfolgt eine Aufzeichnung der Leistungsausführung im Einzelfall handelt es sich um eine reine Gefälligkeit des AN. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Daten besteht nicht.

Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung oder im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages. Soweit zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der bei Vertragsschluss gültigen Stundensätze gem. Ziff. 11.2 gesondert zu vergüten.

Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.

  1. Leistungsänderung

Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderungen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Einsatztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einsatzfall zur ordnungsgemäßen Leistungsausführung als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde.

Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.

Leistungsänderungen, die im Einzelfall zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Kanalsystems oder Schachtbauwerks notwendig oder erforderlich sind und auf unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des AG über die Beschaffenheit, das Material, den Durchmesser und/oder das Alter der Kanalsysteme oder Schachtbauwerke beruhen oder erst bei Beginn oder während der Leistungsausführung für den AN ersichtlich werden, sind vom AG gesondert zu vergüten.

 

  1. Zusätzliche Leistungen

Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistungen weniger als 10 % der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen Leistungen erfolgt nach den vereinbarten Stundensätzen des AN nebst Zuschlägen gem. Ziff. 10., soweit diese angefallen sind.

 

  1. Leistungsfristen

Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten Kräften einzuhalten.

Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d. h. dem Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom AG vollständig erbracht sind.

Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist, welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden Leistungsfrist berücksichtigt.

Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig.

Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen, 14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 17.

 

  1. Wartezeiten

 

Der AN teilt dem AG rechtszeitig fernmündlich oder schriftlich einen Termin oder mehrere Termine für die Leistungsausführung mit. Diese Mitteilung enthält das Datum für die Leistungsausführung und eine konkrete Uhrzeit für den Ausführungsbeginn.

Kommt es bei dem Beginn der Arbeitsausführung zu Wartezeiten, die nicht vom AN zu vertreten sind, werden diese zu den vereinbarten Stundensätzen gegenüber dem AG berechnet.

 

  1. Mitwirkungspflichten

Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und Räumlichkeiten nebst Anfahrbarkeit zum Kanalsystem oder Schachtbauwerk nebst Revisionsöffnungen, wo die vertraglich vereinbarte Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen sind, sichergestellt ist.

Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.

Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem AN die Pläne über den Verlauf des Kanalsystems und die Lage der Schachbauwerke unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung im Rahmen von besonderen Ausführungsformen (z.B. zur Absicherung von eingesetztem Personal in den Schächten) fachlich qualifizierte Mitarbeiter zu stellen, worauf der AN ihn im Angebot ausdrücklich hinweist.

Der AG schützt die Objekte und Personen außerhalb und innerhalb der Baustelle vor Gefahren durch folgende Sicherungsmaßnahmen:

8.5.1. Sicherungsmaßnahmen der äußeren Umgebung

  • Leitungsschutz,
  • Natur- und Gewässerschutz,
  • Lärm- und Staubschutz, vor allem bei sensiblen Gebieten (nahegelegene Krankenhäuser, Altersheime) und im reinen Wohngebiet
  • Absperrungen und Absturzsicherungen zu benachbarten Grundstücken und Verkehrswegen und
  • Sicherung des Verkehrs auf angrenzenden Straßen und Wegen bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen für die Bauarbeiten.

8.5.2. Sicherungsmaßnahmen vor Gefahren durch die Bauausführung

  • Baum- und Vegetationsschutz,
  • Absturzsicherung,
  • Leitungsschutz und das Freihalten von Revisionsschächten,
  • Brandschutz,
  • Kampfmittelerkundung und -räumung,
  • Baustellenallgemeinbeleuchtung,
  • Witterungsschutz und
  • Sicherungen im Schwenkbereich von Großgeräten

 

8.5.3. Sicherungsmaßnahmen vor Gefahren von außen:

  • Bauzäune und Zutrittsbeschränkungsanlagen zum Schutz vor unerlaubtem Betreten der Baustelle durch Unbefugte, Diebstahl und Vandalismus,
  • benachbarte Leitungen (Gas, Wasser, Elektro, Telekommunikation)
  • fließender Verkehr neben der Baustelle
  • Tätigkeiten auf benachbarten Grundstücken,
  • Starkregenereignisse und
  • Weiterlaufende Nutzung beim Bauen im Bestand.

Der AG holt die Genehmigungen oder Zustimmungen für die Zufahrt oder den Zutritt zum Leistungsort vom jeweiligen Nutzer und/oder Eigentümer ein.

Der AG stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung zur Verfügung.

Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung notwendigen vom AN gestellten Geräte, Roboter, Werkzeuge und Materialien eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten Ausführungszeitraums.

Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.

Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungsausführung als auch bei der Koordinierung einzuhalten.

Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht nachkommen kann.

Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung etwaiger Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät, für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.

 

  1. Preise

Der Vergütungsberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zugrunde gelegt. Erst die Rechnungslegung erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rechnungslegung eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto).

Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr als 2 Monate liegen.

Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel, der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe und des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die Sozialabgaben und/oder die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der bauwirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. den Energiekosten, sind vom AN die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber angezeigt und nachgewiesen werden.

 

  1. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Der AG vergütet die mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.

Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit:

  • Außerhalb der Regelarbeitszeit 50 %
  • Nachtzuschlag                                                100 %
  • Sonn- und Feiertags 100 %

(1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag) Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

 

  1. Vergütungsbestimmungen

Der Angebotspreis des AN ist ein Abrechnungspreis (Einheitspreisvertrag). Die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlich ausgeführten Mengen auf Grundlage der vereinbarten Einheitspreise gemäß beziffertem Leistungsverzeichnis.

Für Anordnungen des AG, die auf eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges gerichtet sind sowie für Anordnungen, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind, gilt § 650b BGB. In diesem Fall richtet sich die Vergütungsanpassung nach § 650c BGB.

Die Abrechnung von Mehr- und Mindermengen erfolgt auf der Basis der für die jeweilige Leistungsposition ursprünglich kalkulierten Kosten nebst Baustellengemeinkosten, Allgemeine Geschäftskosten sowie Wagnis und Gewinn durch die Fortschreibung der Urkalkulation.

Verzichtet der AG auf die Ausführung einer Leistung oder Teilleistung oder ordnet er solch eine Mehr- oder Mindermenge an, hat der AN unter Berücksichtigung der Abrechnungsgrundsätze einer Teilkündigung gem. § 648 BGB abzurechnen.

 

  1. Zahlungsfristen

Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung 21 Kalendertage nach Rechnungszugang fällig.

Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des Leistungsfortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.

Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 21 Kalendertagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch nicht wirksam abgetreten hat.

Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5 BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

 

Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.

Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung, entbehrlich.

 

  1. Abnahme/Gefahrübergang

Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigern. Die Ingebrauchnahme ersetzt die Abnahme, soweit der AN bis zu diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Mängel gerügt hat.

Ist das Kanalsystem oder das Schachtbauwerk ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.

Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In diesem Fall geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.

Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu bezahlen.

 

  1. Kündigung

Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten hat (§ 648 BGB), ist dieser berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen (Vergütung nebst zusätzlich vereinbarter Leistungen) abzurechnen und darüber hinaus als Ersatz für die sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn eine Pauschale, in Höhe von 15 %, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden bzw. entgangen sind.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt unberührt.

 

  1. Force-Majeure-Klausel

Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares Ereignis, das aufgrund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat, nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen, als dies auch der Dritte kann.

Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei

  • Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung, militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder innerer Unruhen;
  • Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
  • Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
  • rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen oder Regierungsanordnungen;
  • Energie- und Rohstoffknappheit;
  • allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung von Gebäuden
  • Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen hiervon;
  • Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
  • längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse und
  • alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung) verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d. h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich, so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist, ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.

Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich, wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120 Tage überschreitet.

In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten Teils der Leistung enthalten sind.

Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen.

Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten sind, so gilt Ziff.15.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Der AN steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch um die tatsächlich ersparten Kosten.

Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.

Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.15.5 durch eine Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.

 

  1. Gewährleistung

Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht, fehlgeschlagen.

Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung, der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.

Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen.

Der AG hat kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf

  • fehlerhaftem Material,
  • fehlerhafter Konstruktion,
  • mangelhafter Ausführung
  • fehlerhaften Herstellungsstoffen

oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.

Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei

  • nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
  • nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
  • fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang und deren Folgen,
  • übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Folgen,
  • chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen Einflüsse, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseitigen, vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und deren Folgen und
  • bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen, Instandhaltungsarbeiten am Kanalsystem oder Schachtbauwerk sowie
  • bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus entstehenden Folgen,

es sei denn, der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder der jeweilige Fehler gemäß Spiegelstrich 6 und 7 des hiesigen Absatzes in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Mangel steht.

Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder eine Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.

Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen (z. B. An- und Abfahrt, Stundenlohn und Material) vom AG ersetzt zu verlangen.

Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. § 305b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

  • § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen für Bauwerke),
  • 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
  • 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
  • 1 ProdhaftG,
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB) oder
  • Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

längere Fristen vorschreibt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 17.

 

  1. Haftung

Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.

Der AN übernimmt insbesondere keine Haftung

  • für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Auftraggebers über die Beschaffenheit, das Material, den Durchmesser, das Alter der Kanalsysteme oder Schachtbauwerke sowie Angaben zur Gebäudestatik
  • für Verzögerungen der Leistungsausführung, die auf einer fehlenden Baufreiheit seitens des AG beruhen,
  • bei Stromausfällen,
  • für Schäden am Kanalsystem oder Schachtbauwerk, die auch bei technisch einwandfreiem, richtigem und fachgerechtem Einsatz des anerkannten Verfahrens der Höchstdruck-Wasserstrahltechnik, aufgrund des hohen Wasserdrucks (bis zu 2.500 bar), immanent sind
  • für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer Gewalt gem. Ziff. 15.3 beruhen und
  • für alle sonstigen Ereignisse, die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.

Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 17.1 und gelten nicht für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen

  • für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
  • im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt vereinbart ist,
  • bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
  • bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
  • wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).

Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

 

Die Haftung des AN ist der Höhe nach auf eine Haftungshöchstsumme von 20.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, insgesamt jedoch auf eine Haftungshöchstsumme von 40.000.000,00 €. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn dem AN Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in den Fällen, in denen das Gesetz eine zwingende abweichende höhere Haftungssumme vorsieht. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 17.1 bis 17.5 gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten Nachunternehmern des AN.

Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

  1. Aufrechnungsverbot

Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215 BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.

 

  1. Freistellung von Ansprüchen Dritter

Der AG verpflichtet sich, den AN von sämtlichen Schadensersatzansprüchen, einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die aus einer schuldhaften Verletzung der Verpflichtungen aus Ziff. 8 durch den AG, Dritten gegenüber dem AN, innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.

Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche erheben und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche des AN bleiben unberührt.

 

  1. Zugangsfiktion

Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen Nachteil für den AG bürgen.

 

  1. Datenschutz

Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO widerspricht.

Im Falle, dass die vom AN zu errichtende sicherheitstechnische Anlage geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen datenschutzrechtlichen Maßnahmen wie etwa die Durchführung einer Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO. Auch die zur Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z. B. Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem AG konzipierte Anlage zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art. 25 DSGVO entspricht.

Der AN veröffentlicht die Datenschutzerklärung sowie die Information zur Datenverarbeitung nach Artikel (Art.) 13, 14 und 21 DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung im Internet auf seiner Homepage www.canal-control.de. Ältere Versionen stellt er zur Einsicht in einem Archiv bereit.

Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. § 28 DSGVO.

 

  1. Rechtswahl

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

  1. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Geschäftssitz des AN befindet, zuständig. Der AN ist trotzdem berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

  1. Text- oder Schriftform

Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.

Der Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB) in schriftlicher, textlicher oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.

 

  1. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im notwendigen Umfang u. a. zur Anpassung der jeweiligen Klausel an Gesetzesvorgaben Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.

Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder in Textform zur Kenntnis gereicht.

Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung widersprechen; anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom AN zu Beginn der Frist in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung auf diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gem. §§ 305 – 310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt, soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).

 

  1. Schiedsgerichtsabrede

Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung, einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.

Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:

27.2.1.  Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.

27.2.2.  Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.

27.2.3.  Schiedsgerichtsort und -stand ist Heilbronn, Bundesrepublik Deutschland.

27.2.4.  Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben. Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand gemäß Ziffer 23.